Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige leisten viel und sind oftmals rund um die Uhr im Einsatz. Es gibt Zeiten in denen die häusliche Pflege durch Angehörige nicht mehr erbracht werden kann (z.B. wenn nach einem Krankenhausaufenthalt ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist, in Krisensituationen, die Pflegeperson erkrankt oder sich eine Auszeit nimmt).

In diesen Situationen möchten wir Ihnen entlastend zur Seite stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege kann nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung, wie wir es sind, gewährleistet werden und ist zu Hause nicht möglich.


Nur wer bereits Pflegegrad 2 oder höher und mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist, hat Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese Frist gibt es bei der Kurzzeitpflege nicht. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald ein Pflegegrad 2 oder höher vorliegt.

Kosten und Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

  •     Unterkunft und Verpflegung
  •     Investitionskosten (Instandhaltungskosten)
  •     ggf. Einzelzimmerzuschlag
  •     pflegebedingter Aufwand


In jedem Kalenderjahr haben Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774,00 €. Das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege von 1.612,00 € pro Jahr, kann zu 100 % mit dem Budget der Kurzzeitpflege verrechnet werden.

Die Pflegekassen subventionieren nur den pflegebedingten Aufwand bis zur genannten Maximalgrenze. Der Restbetrag ist vom Pflegebedürftigen, den Angehörigen oder dem Sozialamt zu tragen.

Wer zahlt die Kosten einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Ist kein Pflegegrad vorhanden, aber eine Kurzzeitpflege notwendig (z.B. durch einen Unfall, den Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit, oder nach einem Krankenhausaufenthalt), werden die Kosten nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse getragen. Auch hier wird von der Krankenkasse ausschließlich der pflegebedingte Aufwand subventioniert bis zum Maximalbetrag von 1612,00 €. Alle anderen anfallenden Kosten sind selbst zu finanzieren.


 
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